Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ben@Work – Gebäudetechnik, Inhaber Farid Ben Dadda, 65439 Flörsheim am Main
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Werk- und Bauleistungen, Reparaturen, Wartungen und damit verbundene Lieferungen zwischen Ben@Work – Gebäudetechnik, Inhaber Farid Ben Dadda (nachfolgend „Auftragnehmer“), und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen Bedingungen.
(4) Die VOB/B wird nur Vertragsbestandteil, wenn dies mit einem Unternehmer oder einem öffentlichen Auftraggeber ausdrücklich vereinbart ist.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und – soweit nicht anders angegeben – 30 Tage ab Angebotsdatum gültig. Darstellungen und Angaben auf der Website sind kein Angebot, sondern eine unverbindliche Information.
(2) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber oder durch eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform zustande. Verbraucherbauverträge (§ 650i BGB) bedürfen der Textform.
(3) Grundlage der Leistung sind das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung einschließlich der darin genannten Leistungsbeschreibung, Pläne und Unterlagen.
§ 3 Kostenvoranschläge
(1) Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist für den Auftraggeber kostenfrei, soweit nichts anderes vorab vereinbart wurde.
(2) Zeichnet sich ab, dass die im unverbindlichen Kostenvoranschlag genannten Kosten wesentlich überschritten werden, zeigt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich an (§ 649 BGB).
§ 4 Leistungsumfang und Ausführung
(1) Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Leistungen fachgerecht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik aus.
(2) Arbeiten, die nach gesetzlichen Vorschriften nur von eingetragenen bzw. zugelassenen Fachbetrieben ausgeführt werden dürfen – etwa an Gas-, Trinkwasser- oder elektrischen Anlagen einschließlich des Anschlusses an öffentliche Netze –, führt der Auftragnehmer nur aus, soweit er hierzu berechtigt ist. Im Übrigen werden solche Arbeiten nach Absprache durch hierzu berechtigte Fachbetriebe erbracht oder vom Auftraggeber gesondert beauftragt. Welche Arbeiten der Auftragnehmer selbst übernimmt, wird vor Vertragsschluss festgelegt.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung qualifizierte Nachunternehmer einzusetzen. Er bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.
(4) Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs auf Wunsch des Auftraggebers richten sich nach §§ 650b, 650c BGB und werden gesondert vergütet. Sie sollen vor Ausführung in Textform vereinbart werden.
§ 5 Preise
(1) Gegenüber Verbrauchern sind alle Preise Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit Leistungen nach Aufwand (Stundenlohn) vereinbart sind, werden sie nach den vereinbarten Sätzen und den vom Auftraggeber bzw. seinem Vertreter abgezeichneten oder in Textform übermittelten Arbeitsnachweisen abgerechnet. Material wird nach tatsächlichem Verbrauch berechnet.
(3) Vom Auftraggeber verursachte Wartezeiten, vergebliche Anfahrten und Mehraufwand, etwa weil die Arbeitsstelle nicht zugänglich ist, können nach Aufwand berechnet werden.
§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Der Auftragnehmer kann für bereits erbrachte, vertragsgemäße Leistungen Abschlagszahlungen nach § 632a BGB verlangen. Bei Verbraucherbauverträgen darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nicht übersteigen (§ 650m BGB).
(2) Die Schlussrechnung ist nach Abnahme und Zugang der Rechnung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig, Abschlagsrechnungen innerhalb von 7 Tagen. Skonto wird nur gewährt, wenn es ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 288 BGB.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Diese Beschränkung gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln. Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln bleiben unberührt.
§ 7 Ausführungsfristen und Behinderungen
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Bei Verbraucherbauverträgen enthält der Vertrag verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. zur Dauer der Bauausführung (Art. 249 § 2 EGBGB).
(2) Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei Behinderungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere bei höherer Gewalt, ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen, unverschuldeten Lieferengpässen von Material oder Geräten, behördlichen Anordnungen sowie bei fehlender Mitwirkung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer zeigt Behinderungen unverzüglich an.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber gewährt zu den vereinbarten Zeiten Zugang zur Arbeitsstelle und stellt – soweit erforderlich – Strom, Wasser und geeignete Lagermöglichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber weist vor Beginn der Arbeiten auf ihm bekannte verdeckt liegende Leitungen (Strom, Gas, Wasser, Heizung), Schadstoffe (z. B. Asbest) sowie statische oder sonstige Besonderheiten des Gebäudes hin.
(3) Erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Zustimmungen Dritter (z. B. Vermieter, Eigentümergemeinschaft, Netzbetreiber) holt der Auftraggeber ein, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 9 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen (§ 640 BGB). Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Auf Verlangen findet eine gemeinsame Abnahme mit Protokoll statt.
(2) Als abgenommen gilt das Werk auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Auftraggeber Verbraucher, tritt diese Wirkung nur ein, wenn der Auftragnehmer ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf diese Folgen hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 BGB).
(3) In sich abgeschlossene Teilleistungen können auf Verlangen gesondert abgenommen werden.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Materialien und Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht durch den Einbau wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden sind (§§ 946, 94 BGB).
(2) Werden Gegenstände, an denen ein Eigentumsvorbehalt besteht, ohne wesentliche Beschädigung des Gebäudes wieder ausbaubar eingebaut, kann der Auftragnehmer sie bei Zahlungsverzug nach vorheriger Fristsetzung ausbauen. Die Kosten des Ausbaus trägt der Auftraggeber.
§ 11 Mängelansprüche
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte (§§ 634 ff. BGB). Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet.
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Bauwerken und bei Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, fünf Jahre, im Übrigen zwei Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB).
(3) Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Leistungen, die nicht an einem Bauwerk erbracht werden (z. B. Reparatur- und Wartungsarbeiten an Geräten), ein Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach § 12 Abs. 1 sowie bei Arglist oder einer Garantie.
(4) Mängel, die auf natürlichem Verschleiß, unsachgemäßer Bedienung, fehlender Wartung oder Eingriffen Dritter beruhen, begründen keine Mängelansprüche. Herstellergarantien bestehen unabhängig von diesen Bedingungen nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers.
§ 12 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 13 Kündigung
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs zu verlangen. Es wird vermutet, dass ihm 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung zustehen.
(2) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen (§ 648a BGB). Die Kündigung bedarf der Textform.
§ 14 Sicherheiten
Gegenüber Unternehmern kann der Auftragnehmer eine Sicherheit nach § 650f BGB verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag oder einen Bauträgervertrag handelt, oder wenn der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (§ 650f Abs. 6 BGB).
§ 15 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Durchführung des Vertrags und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung auf dieser Website.
§ 16 Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen werden.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).
Stand: Oktober 2026